Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt,
dass der Mieter grundsätzlich für die
Erneuerung (Versiegelung) des Parketts
zuständig ist, ist unwirksam. Denn das
beinhaltet auch die die Pflicht, das Parkett
zu erneuern, wenn keine schuldhafte
Beschädigung vorliegt. (AG Münster).
Ist die Mietwohnung mit Parkettboden
oder Teppichboden vermietet, ist der
Vermieter nämlich für die Erneuerung der
Fußböden verantwortlich, wenn diese
verschlissen sind. Ausbesserungen oder
der Austausch von Parkettboden oder
Teppichboden gehört auch nicht zu den
Schönheitsreparaturen oder
Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag
auf den Mieter abgewälzt werden können.
Oberlandesgericht Hamm
Ein Parkettfußboden ist
erfahrungsgemäß alle 15 -20 Jahre
abzuschleifen und neu zu versiegeln.
Und ein PVC-Boden (Linoleum) hat
eine durchschnittliche Lebensdauer
von 9 -10 Jahren (LG Wiesbaden).
Quelle: Deutscher Mieterbund
Auch in einer unrenovierten
Altbauwohnung können Mieter einen
bestimmten Mindeststandard erwarten.
Dazu gehören eine ausreichende
Stromversorgung und eine Steckdose im
Badezimmer. Dafür müssen es die Mieter
aber auch hinnehmen, wenn in einem
Altbau das Parkett knarrt.
Das Abschleifen und Versiegeln des
Parketts ist keine Schönheitsreparatur.
Diese Arbeiten gehören grundsätzlich
nicht zu den Schönheitsreparaturen, die
dem Mieter im Mietvertrag durch eine
entsprechende Klausel aufgegeben
werden kann.
Handelt es sich um normale
Abnutzung, ist der Mieter nicht
verpflichtet, das Parkett abschleifen
und versiegeln zu lassen, und das
auch dann nicht, wenn etwas anderes
im Mietvertrag vereinbart worden sein
sollte.
Ein ausziehender Mieter, der
vorhandenes Parkett aber verunreinigt
oder schuldhaft beschädigt hat, ist
verpflichtet, das Parkett in der Wohnung
zu reinigen, oder abzuschleifen und neu
zu versiegeln. LG Osnabrück
Verlegt der Mieter auf dem Parkett einen
Teppichboden, so hat er diesen beim
Auszug wieder zu entfernen. Wurde dabei
das Parkett (z.B. durch Teppichkleber)
beschädigt, ist er schadensersatzpflichtig
und muss - je nach Einzelfall - das
gesamte Parkett abschleifen und neu
versiegeln lassen.
Es muss beim Schadensersatz aber
immer das Alter des Parkettbodens
berücksichtigt werden.
Beim Schadensersatz in Geld, muss
nur der Zeitwert gezahlt werden. Also,
Abzug neu für alt.
Urteile:
Für Kratzer im Eingangsbereich am
Parkett in einer Wohnung muss der
Mieter keinen Schadensersatz leisten, da
dieser Bereich einer erhöhten Abnutzung
unterliegt. Ä.a OLG Düsseldorf
Ob Kratzspuren von Hunden und Katzen
zu Schadensersatz führen, kommt darauf
an, ob Tierhaltung genehmigt war und ob,
diese Kratzer hätten verhindert werden
können. Etwa durch das Auslegen von
Teppichen. AG Koblenz und LG Koblenz
Kratzer im Parkett die durch einen
Bürostuhl mit Rollen entstanden sind,
muss der Mieter beseitigen oder
entschädigen. Hier kann verlangt
werden, dass unter den Stuhl eine
Unterlage gelegt wird. LG Dortmund
Das gilt nicht bei Gewerberäumen. Hier
zählt das zu einer normalen Abnutzung.
AG Leipzig Kratzer durch Möbelrücken
müssen entschädigt werden, wenn keine
Vorsorgemaßnahmen ergriffen wurden,
um diese zu vermeiden. Etwa durch
besondere Vorsicht oder Unterlagen.
Mieter haftet für Schäden durch Hund –
LG Koblenz
Auch wenn der Vermieter die Haltung
eines Hundes in der Mietwohnung
gestattet hat, muss der Mieter die
Wohnung möglichst schonend behandeln
und alles unterlassen, was Schäden
verursachen könnte.
Demnach muss der Mieter den Schaden
ersetzen, den sein Hund, ein Labrador,
dadurch verursacht hat, dass er mit
seinen Krallen den Parkettboden in der
ganzen Wohnung verkratzt hat.
Der Mieter ist es zuzumuten Maßnahmen
zu ergreifen, dass Schäden vermieden
werden können. So etwa, dass der Hund
sich nur in bestimmten Räumen aufhalten
darf und das Auslegen von Teppichboden.
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