Hat der Mieter einen Parkplatz gemietet,
kann er keine Mietminderung geltend
machen, wenn die vorgeschriebene
Mindestbreite nur gering unterschritten ist.
AG Sömmerda
Ein mitvermieteter Stellplatz (Parkplatz)
soll zur Nutzung eines Fahrzeuges gelten,
das auch fahrbereit ist und nicht für die
Abstellung von abgemeldeten
Fahrzeugen. (AG Detmold).
Hat ein Mieter eine Wohnung mit einer
Garage gemietet und auch den Stellplatz
vor der Garage, dann darf er auch vor der
Garage parken. Gibt es so eine
Vereinbarung nicht, dann kann das
Parken vor der Garage trotzdem erlaubt
sein, wenn es in der Vergangenheit vom
Vermieter trotzdem geduldet wurde.
Wenn zu einem Haus Parkplätze
gehören, dann kann der Vermieter für
die Mieter eine Parkerlaubnis
ausstellen. Dabei kann er selbst
entscheiden, wie er die Parkplätze auf
die Mieter verteilt. Mieter haben dann
keinen Anspruch auf einen bestimmten
Parkplatz.
Wird der Parkplatz mit der Wohnung
vermietet, bilden beide eine
vertragliche Einheit.
Deswegen kann auch eine Mieterhöhung
nur für den Parkplatz nicht vorgenommen
werden. Aus diesem Grunde wird oft ein
gesonderter Parkplatz im Mietvertrag
angeboten.
Die Mieter haben kein Recht, ihre
Fahrzeuge auf der Hoffläche vor dem
Haus abzustellen bzw. zu parken. Das
Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem
Hof gilt allgemein als Sondernutzung, auf
die der Mieter ohne besondere
Vereinbarung keinen Anspruch hat.
Enthält der Mietvertrag keine
entsprechende Klausel, ist der
Vermieter auch nicht verpflichtet, dem
Mieter einen Stellplatz für sein
Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Er
muss ihm auch keinen vorhandenen
Parkplatz vermieten.
Auch der Mieter darf den Parkplatz, der
gleichzeitig mit der Wohnung angemietet
wurde, nicht einzeln kündigen, zum
Beispiel weil er kein Auto mehr hat. Beide
Verträge hängen zusammen, so dass
eine Teilkündigung ausgeschlossen ist.
(AG Hamburg).
Mieter, die einen Stellplatz mitmieten,
haben auch ein Anrecht darauf. Parken
immer wieder fremde Autofahrer auf dem
gemieteten Stellplatz, kann der Mieter die
Miete mindern.
Denn der Vermieter muss dafür sorgen,
dass der Parkplatz für den Besitzer immer
verfügbar ist. Er muss zum Beispiel eine
Schranke anbringen oder die Zufahrt für
Fremde anderweitig versperren.
Auf einem einzeln vermieteten
Parkplatz dürfen auch zwei Fahrzeuge
hintereinander abgestellt werden,
wenn die Nutzer der anderen Platze
dadurch nicht behindert werden (LG
Gießen).
Ein Mieter darf auch vor seiner Garage
ein Fahrzeug abstellen (AG Hamburg).
Der Mieter darf die volle Breite eines
Stellplatzes ausnutzen. Er darf auch dann
bis zum rechten Rand parken, wenn dem
Nutzer des Nachbar-Parkplatzes das
Einsteigen erschwert wird (AG München).
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