Mieter haben Anspruch auf eine beheizte
und warme Wohnung. Die Heizung muss
so eingestellt sein, dass eine
Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad
erreicht wird, und zwar in der Zeit
zwischen 6 Uhr morgens und 23 bzw. 24
Uhr. Andere Klauseln im Mietvertrag sind
unwirksam.
Werden die Mindesttemperaturen im
Winter nicht erreicht oder fällt die Heizung
in der Wohnung aus, muss der Vermieter
sofort informiert werden. Der Vermieter
muss unverzüglich Abhilfe schaffen, wenn
nötig, eine Reparatur in Auftrag geben.
Fällt die Heizung am Wochenende aus,
und sind der Vermieter oder die
Hausverwaltung nicht zu erreichen, muss
der Mieter nicht unbedingt bis zum
Wochenanfang warten und in der
Wohnung frieren. In Notfällen kann der
Mieter selbst die Handwerker bestellen.
Der Vermieter muss die entstandenen
Kosten ersetzen, aber nur die
notwendigen Kosten. Kann zum Beispiel
ein Heizkörper repariert werden, darf der
Mieter nicht den Austausch des
Heizkörpers in Auftrag geben.
Solange der Heizungsausfall andauert,
kann der Mieter die Miete mindern.
Je nach Außentemperatur bis zu 20 bis 50
Prozent, wenn die Wohnung gar nicht
nicht mehr nutzbar ist, kann die Miete
sogar um 100 Prozent gemindert werden.
Während der Heizperiode, in der Regel
vom 1. Oktober bis 30. April, muss der
Vermieter die zentrale Heizungsanlage so
einstellen, dass eine Mindesttemperatur in
der Wohnung zwischen 20 und 22 Grad
erreicht werden kann, (DMB) .
Allerdings muss der Vermieter nicht „rund
um die Uhr“ diese Mindesttemperaturen
garantieren. Nachts, also zwischen 23.00
bzw. 24.00 und 6.00 Uhr, reichen nach
der Nachtabsenkung auch 18 Grad
Celsius aus. Mietvertragsklauseln, nach
denen zum Beispiel eine Temperatur von
18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00
Uhr ausreichen soll, sind unwirksam.
Nach § 7 Abs. 4 Heizkostenverordnung
sind von den Kosten des Betriebs der
zentralen Heizungsanlage mindestens
50 %, höchstens 70 % nach dem
erfassten Wärmeverbrauch der Mieter
zu verteilen.
Die übrigen Kosten sind nach der Wohn-
oder Nutzfläche oder auch dem umbauten
Raum zu verteilen. Diese gesetzliche
Vorschrift ist zwingend und kann
einzelvertraglich mit Ausnahme der in §
11 Heizkostenverordnung geregelten
Ausnahmen nicht umgangen werden.
Bei erheblichen Schwankungen im
Vergleich zu den Abrechnungen der
letzten Jahre kann der Vermieter den
"hohen" Betrag nicht auf die Mieter
umlegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn
er für die Schwankungen keine plausible
Erklärung bereithält. AG Köln
Für Heizkostenabrechnungen bei
ölbefeuerten Zentralheizungen muss der
Anfangs- und Endbestand des
Brennstoffs festgestellt werden.
Bei einer Zimmertemperatur von tagsüber
nur 16 bis 18° hat das Amtsgericht Köln
eine Mietminderung von 20 %
angenommen.
Fällt im Winter die Heizung aus, ist (LG
Kassel) eine Mietminderung von 50 %
angemessen.
Wird
im Sommer bei Außentemperaturen
zwischen 13 und 17° nicht geheizt, ist
eine Mietminderung von 50 %
angemessen. Amtsgericht Waldbröhl
Ist die Wohnung während der Heizperiode
nicht beheizbar, rechtfertigt dies eine
Mietminderung von 75 %. Landgerichts
Berlin.
Über die Mietminderung hinaus kann der
Mieter sogar Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, nämlich dann,
wenn er, um die Wohnung überhaupt in
irgendeiner Form bewohnbar zu erhalten,
beispielsweise Elektro-Heizöfen
anschaffen muss. Der Vermieter muss
dann die Anschaffungskosten dieser
Heizöfen zahlen sowie den zusätzlichen
Stromverbrauch, soweit dieser
nachweisbar ist.
Das LG Frankfurt hat sogar pauschal
die Kosten des Stromverbrauchs für 12
Stunden Heizung täglich
zugesprochen.
Der Mieter kann sogar die Wohnung
fristlos kündigen, wenn sie nur mangelhaft
beheizbar ist.
In dringenden Notfällen - Heizungsausfall
im Winter -, wenn der Vermieter trotz
Mängelanzeige und Mahnung keine
Reparatur einleitet und nichts unternimmt,
kann der Mieter auch zur Selbsthilfe
greifen.
Wenn die Zentralheizung nachts und
früh morgens unzumutbare
Klopfgeräusche macht, kann der Mieter
die Miete mindern. (17 Prozent,
Landgericht Darmstadt
Gehen von der Heizung im Schlafzimmer
deutlich hörbare Tick- und
Knackgeräusche aus, so berechtigt dies
zu einer Mietminderung. Landgericht
Mannheim
Wenn die Heizung nachts laut brummt
Dieses Heizungsgeräusch ist aber kein
ausreichender Grund für eine
Mietminderung. Wenn das Geräusch
unter dem Grenzwert von 30 Dezibel,
liegt. Amtsgericht Hannover
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